Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Seeger Gebäudeservice Allenstraeße 35, 73730 Esslingen-Zell Inhaberin: Celina Seeger Steuernummer: 71240/43854 E-Mail: info@seegergebaeudeservice.de

Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Seeger Gebäudeservice (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber über Gebäudereinigungsleistungen jeder Art, insbesondere Unterhaltsreinigung, Baureinigung, Glasreinigung, Sonderreinigung, Entrümpelung und Winterdienst.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern nicht einzelne Regelungen ausdrücklich anders bestimmt sind.

(4) Spätere Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen, gelten die geänderten AGB als angenommen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotsgültigkeit beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch tatsächliche Aufnahme der Arbeiten zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Die Übermittlung von Angebot und Auftragsbestätigung per E-Mail oder Textform gilt als schriftlich im Sinne dieser AGB.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlich vereinbarten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.

(2) Die dem Angebot zugrunde liegenden Flächen- und Mengenangaben basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen und Angaben oder auf Ortsbesichtigungen. Abweichungen nach tatsächlichem Aufmaß werden entsprechend nachberechnet oder gutgeschrieben.

(3) Mehraufwand aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzungen, verdeckter Mängel, zusätzlicher Flächen, nicht vereinbarter Zusatzleistungen oder durch Dritte verursachter Verzögerungen wird gesondert nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Ausführung über den Mehraufwand informieren.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Gewährleistung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

(5) Die Art und Weise der Leistungserbringung sowie die Auswahl der Reinigungsmittel und Geräte obliegt dem fachlichen Ermessen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Darüber hinaus wird bei Unternehmern eine Verzugspauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(4) Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von über 10.000 Euro ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Aufrechnungsrecht stehen dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Bei Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

(6) Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (z. B. Zahlungsverzug, negative Bonitätsauskunft) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(7) Die Preise gelten für die im Angebot genannten Rahmenbedingungen. Bei wesentlichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Tariflohnerhöhungen im Gebäudereiniger-Handwerk, signifikante Änderungen der Energie-, Material- oder Entsorgungskosten) ist der Auftragnehmer bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzukündigen. Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 10 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu.

§ 5 Ausführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig und ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Flächen zu gewähren.

(2) Strom- und Wasseranschlüsse sind vom Auftraggeber kostenfrei und in ausreichender Kapazität bereitzustellen.

(3) Bei Objektreinigungen sind Aufzüge, sofern vorhanden, zur Nutzung durch den Auftragnehmer bereitzustellen.

(4) Empfindliche, wertvolle oder besonders zu schützende Gegenstände (z. B. Kunstgegenstände, empfindliche Oberflächen, historische Bauteile, elektronische Geräte) sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zu entfernen oder dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Ohne entsprechende Anzeige wird für Schäden an solchen Gegenständen keine Haftung übernommen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf besondere Gefahren, bauliche Besonderheiten, materialspezifische Anforderungen (z. B. empfindliche Böden, Naturstein, unversiegeltes Parkett) sowie auf laufende Gewerke vor Arbeitsbeginn schriftlich hinzuweisen.

(6) Bei Baureinigungen setzt der Leistungsumfang voraus, dass die Baugrobreinigung durch Dritte erfolgt ist, sämtliche vorlaufenden Gewerke abgeschlossen sind und die Räumlichkeiten frei zugänglich sind.

(7) Verzögerungen, Unterbrechungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Berechnung der hierdurch entstehenden Kosten. Für diese Zeiten läuft die vereinbarte Ausführungsfrist nicht.

§ 6 Termine, Ausführungsfristen und höhere Gewalt

(1) Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden.

(2) Die Ausführungsfrist beginnt frühestens mit Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers.

(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere extreme Wetterbedingungen, Streik, Aussperrung, Krankheit wesentlicher Mitarbeiter, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, Energieausfälle, Verzögerungen anderer Gewerke, Lieferschwierigkeiten) verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Ereignisse unverzüglich informieren.

(4) Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Terminverzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

§ 7 Abnahme und Mängelrüge

(1) Bei einmaligen Leistungen (insbesondere Bauendreinigung, Grundreinigung, Sonderreinigung) erfolgt die Abnahme gemeinsam vor Ort unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten. Der Auftragnehmer hat hierauf einen Anspruch.

(2) Erscheint der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht zur gemeinsamen Abnahme, gilt die Leistung nach Ablauf von 5 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.

(3) Die Leistung gilt darüber hinaus als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung ohne wesentliche Mängel in Gebrauch genommen hat.

(4) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Unterhaltsreinigung sind Beanstandungen spätestens am Tag nach der Leistungserbringung schriftlich zu rügen.

(5) Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(6) Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln erfolgt Nacherfüllung durch Nachbesserung. Das Recht des Auftraggebers auf Minderung oder Rücktritt besteht erst nach zweimaligem erfolglosen Nachbesserungsversuch.

(7) Verspätete oder unterlassene Mängelrügen schließen Gewährleistungsansprüche aus, soweit es sich nicht um arglistig verschwiegene Mängel handelt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Leistungen an Bauwerken und für Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 12 Monate ab Abnahme. Bei reinen Reinigungsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Abnahme.

(2) Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie längere Fristen zwingend vorschreibt.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, mindestens jedoch auf den dreifachen Netto-Auftragswert. Die aktuelle Deckungssumme wird auf Anfrage mitgeteilt.

(5) Für Schäden durch verdeckte Mängel der Bausubstanz, Materialermüdung, Altbeschädigungen, normale Abnutzung sowie durch ungeeignete oder vom Auftraggeber bereitgestellte Reinigungsmittel wird keine Haftung übernommen.

(6) Für Schäden an Oberflächen, die materialbedingt oder aufgrund unsachgemäßer Vorbehandlung durch Dritte nicht ohne Beschädigung gereinigt werden können, wird keine Haftung übernommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf das Risiko hingewiesen hat oder der Mangel nicht erkennbar war.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch in 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verhalten oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(8) Ansprüche sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, in Textform anzuzeigen, um dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Schadensprüfung und gegebenenfalls zur Meldung an die Versicherung zu geben.

§ 10 Winterdienst – besondere Bestimmungen

(1) Der Winterdienst wird im Rahmen der gesetzlichen und kommunalen Streu- und Räumpflicht ausgeführt.

(2) Eine durchgehende Schnee- und Eisfreiheit während der gesamten Vertragslaufzeit kann aus meteorologischen und physikalischen Gründen nicht gewährleistet werden.

(3) Der Einsatz erfolgt nach pflichtgemäßem wirtschaftlichen Ermessen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterlage, der Intensität des Niederschlags und der örtlichen Gegebenheiten.

(4) Bei außergewöhnlichen Witterungslagen (insbesondere andauerndem starken Schneefall, Eisregen, Blitzeis) kann es zu Verzögerungen kommen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(5) Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht mitverantwortlich und hat gefährliche Situationen unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden.

(6) Schadensersatzansprüche bei Extremwetterlagen sind ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerverträgen

(1) Dauerverträge (insbesondere Unterhaltsreinigung, Winterdienst) werden mit der vereinbarten Mindestlaufzeit geschlossen. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate.

(2) Dauerverträge verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung

  • wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten

  • Beleidigung, Bedrohung oder Diskriminierung von Mitarbeitern des Auftragnehmers

  • wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend).

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen bleiben gelieferte Materialien und verbaute Gegenstände im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Subunternehmer) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(3) Weitere Informationen zum Datenschutz enthält die Datenschutzerklärung unter www.seegergebaeudeservice.de.

§ 14 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen, die für den Auftraggeber tätig sind oder waren.

(2) Bei Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers (Remseck am Neckar).

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der jeweilige Einsatzort.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.